Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Buckfastimker Sachsen-Anhalt – Thüringen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“ .
  2. Der Sitz des Vereins ist Querfurt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Vereinszweck besteht in der Pflege und Förderung der Buckfastbienenzucht und -haltung. Grundlage der züchterischen Bemühungen bildet die Zuchtordnung , die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Der Verein versteht sich als Landesverband der Buckfastimker für die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Haltung, Zucht oder Förderung der Buckfastbiene interessiert ist.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese müssen mit angemessener Frist vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird hier die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann immer zum Geschäftsjahresende erfolgen
  4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegt.
  5. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe per Brief bekannt zu geben.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung vor der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Verein wegen eines Ausschlusses.

§6 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, diesen Beitrag bis zu dem vor der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Termin zu zahlen.

§7 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Zuchtkoordinator.
  2. Es können mehrere Funktionen des Vorstandes auf einer Person vereint sein (Personalunion).
  3. Der Vorstand muss mit mindestens drei natürlichen Personen besetzt werden.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt ist.
  7. Der Vorstand kann bei Bedarf Beiräte berufen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen oder sich selbst zu ergänzen (Kooptation).
  10. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Es sind alle Vorstandsmitglieder zu den Beratungen einzuladen und über das Ergebnis zu unterrichten.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind.
  13. Die Beratungen müssen nicht in persönlichen Treffen abgehalten werden.


§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • 1.1. Wahl des Vorstandes
    • 1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern
    • 1.3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
    • 1.4. Erteilung der Entlastung des Vorstandes
    • 1.5. Festsetzung des Jahresbeitrages
    • 1.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • 1.7. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  3. Alle Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Beitragszahlung nachgekommen ist. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag in anderer Form.
  5. Für Satzungsänderungen sowie für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Für andere Beschlüsse und für Wahlen ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Niederschriften
 

  1. Über Beratungen und Versammlungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen. Insbesondere Beschlüsse sind darin festzuhalten.
  2. Die Niederschriften sind vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied anzufertigen.

§11 Vereinsvermögen

  1. Alle Beiträge, sonstige Einnahmen sowie Mittel der Gemeinschaft werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vorstandsmitgliedern steht Auslagenersatz für notwendige Aufwendungen im Interesse des Vereins zu. Die Aufwendungen sind durch geeignete Belege nachzuweisen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins nach dessen Liquidation verbleibendes Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht welche zum Zeitpunkt der Auflösung durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

      §12 Allgemeines   

      1. Wenn in dieser Satzung keine andere Festlegung getroffen ist, kann der Schriftverkehr auch auf elektronischem Wege, insbesondere durch eMail erfolgen.

      §13 Salvatorische Klausel

      1.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
      2.  Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

      §14 Gültigkeit der Satzung

      1. Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. November 2010 in Weimar beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2016 geändert.
      2. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihres Beschlusses in Kraft.